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Gewerbeanmeldung

Antrag, Informationen und weiterführende Links auf einen Blick.

Online-Antrag Gewerbeanmeldung

In Nordrhein-Westfalen kann ein Gewerbe jetzt vom Sofa aus angemeldet werden. Gründende, Unternehmerinnen und Unternehmer können ihre Gewerbeanzeige digital an die Ordnungsbehörden versenden.

Gründungsassistent

Sie möchten gründen oder Änderungen an einem bestehenden Gewerbe vornehmen? Mit unserem Gründungsassistenten finden Sie schnell und einfach alle wichtigen Informationen sowie Anträge.

Gewerbe: Anmeldepflichten

Wer muss ein Gewerbe (z. B. Kleinunternehmen, nebenberufliche Selbstständigkeit) anmelden?

Grundsätzlich muss jede Person ein Gewerbe anmelden, die sich selbstständig macht und Gewinne erzielen will. Die Anmeldepflicht besteht ab Beginn der Selbstständigkeit unabhängig davon, ob das Gewerbe haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Weitere Informationen zur Anmeldepflicht finden Sie in unseren FAQ unter „Wann muss ich meine gewerbliche Tätigkeit anmelden?“

Ausnahmen von der Gewerbe-Anmeldepflicht

Die Ausnahmen betreffen unter anderem freiberufliche Tätigkeiten, Tätigkeiten in der Urproduktion oder Photovoltaikanlagen, die auf selbstgenutzten Gebäuden installiert sind. Auch einmalige Tätigkeiten, die nicht auf Dauer ausgelegt sind, sind eine Ausnahme. Ob ein Freier Beruf vorliegt, ist oft schwierig zu beurteilen und wird vom Finanzamt entschieden.

Eine Auflistung weiterer Ausnahmen von der Gewerbemeldepflicht finden Sie in unseren FAQ unter „Für welche Tätigkeit muss ich keine Gewerbeanzeige erstatten?“

Welche Behörden müssen außerdem informiert werden beziehungsweise werden informiert?

Das Gewerbeamt leitet Ihre Gewerbeanzeige zur Kenntnisnahme unter anderem an die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht, das Finanzamt und die Berufsgenossenschaft weiter. Mit der Anmeldung der gewerblichen Tätigkeit werden Sie automatisch beitragspflichtiges Mitglied der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer. Die Kammern verstehen sich als Interessenvertretung der deutschen Wirtschaft.

Sollten Sie in Ihrem Unternehmen Mitarbeitende einstellen, so müssen Sie bei der Agentur für Arbeit eine Betriebsnummer beantragen und Ihre Mitarbeitenden bei der Sozialversicherung anmelden.

Ihnen wird nicht automatisch eine Steuernummer für Ihr Gewerbe mitgeteilt. Sie müssen diese eigenständig beantragen. Weitere Informationen zur Beantragung finden Sie in unseren FAQ unter „Wie beantrage ich meine Steuernummer/Umsatzsteueridentifikationsnummer?“

Wer ein Unternehmen eröffnet, muss sich mit der zuständigen Berufsgenossenschaft in Verbindung setzen und klären, ob eine Versicherungspflicht besteht. Weitere Informationen zur Versicherungspflicht finden Sie auf dem Existenzgründerportal.

Eine Übersicht über die Berufsgenossenschaft und deren Kontaktmöglichkeiten finden Sie auf der Seite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Wenn Sie einen Handwerksberuf selbstständig ausüben wollen, benötigen Sie eine Eintragung in die Handwerksrolle bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer in NRW.

Mehr Informationen zum Thema Handwerksrolle finden Sie hier.

Wo melde ich mein Gewerbe an?

Sie können Ihr Gewerbe über einen Online-Antrag anmelden.

Alternativ ist es möglich, die Gewerbeanzeige bei Ihrem örtlichen Gewerbe-/Ordnungsamt vorzunehmen. In kleineren Kommunen ist die Gewerbe-Meldestelle häufig beim Rathaus angesiedelt.

Unterlagen und Kosten

Welche Unterlagen muss ich einreichen?

Welche Dokumente Sie benötigen, hängt von der Branche, deren Abhängigkeiten sowie Auflagen und Voraussetzungen ab.

Folgende Unterlagen sind grundsätzlich einzureichen:

  • Ausgefülltes Formular zur Gewerbeanmeldung (ggf. Online-Formular)
  • Ausweisdokument der antragstellenden Person (Personalausweis oder Pass)
  • Ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“, wenn die antragstellende Person nicht aus einem Staat der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt
  • Ggf. aktuelle Anmeldebestätigung, sofern im Ausweisdokument keine Privatanschrift vermerkt ist

In Einzelfällen können zusätzliche Unterlagen erforderlich sein (Beispiele):

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9)
  • Bei bestimmten handwerklichen Berufen, beispielsweise in der Rohr- und Kanalbau-Industrie, wird eine Sachkundeprüfung durch die IHK benötigt.
  • Wenn Sie als Handwerkerin oder Handwerker einer zulassungspflichtigen Tätigkeit (z. B. Dachdeckerin oder Dachdecker, Maurerin oder Maurer) nachgehen wollen. Ausführliche Informationen finden Sie hierzu auch auf der Seite zur Eintragung in die Handwerksrolle.
  • Wenn Sie Ihr Unternehmen in einer bestimmten Rechtsform (beispielsweise OHG, GmbH) gründen möchten. Ausführliche Informationen finden Sie hierzu auch auf der Seite zur Unternehmensgründung.
  • Wenn Ihr Gewerbe erlaubnispflichtig ist (z. B. Bewachungsgewerbe, Taxigewerbe, Reisegewerbe).
  • Wenn Sie eine Gaststätte betreiben möchten. Ausführliche Informationen finden Sie hierzu auch auf der Seite zur Eröffnung einer Gaststätte.
  • Wenn Ihr Unternehmen überwachungsbedürftig ist (§ 38 Abs. 1 GewO), kann ggf. eine Kopie der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags nötig sein.
  • Wenn Sie im An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern tätig sein wollen.
  • Wenn Sie im Vertrieb von Gebäudesicherungen tätig sein wollen.
  • Wenn Sie Unterkünfte vermitteln oder ein Reisebüro betreiben wollen.

Ob Sie weitere Unterlagen benötigen, erfahren Sie in der Übersicht zu Gewerbe-Besonderheiten.

common.download:

Gewerbe-Besonderheiten
(PDF, 209 Kb)

Kosten

Für die Gewerbeanmeldung fallen gemäß der Tarifstelle 12.1.3 des Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen folgende Kosten an:

KategorieGebühr (Euro)*
Für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind26,00 €
Für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter von Personengesellschaften sind33,00 €
Für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei natürlichen Personen13,00 €
Für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen13,00 €

Durch das Einholen weiterer Unterlagen (z. B. Führungszeugnis) können zusätzliche Kosten entstehen.

FAQ zu gewerblichen Themen

Ein Gewerbe ist jede generell auf Gewinnerzielung ausgerichtete und auf Dauer angelegte Tätigkeit. Ausgenommen sind die Urproduktion (beispielsweise Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Viehzucht, Fischerei und Bergwesen), Freie Berufe (beispielsweise freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten) und die bloße Verwaltung eigenen Vermögens.

Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO setzt den Betrieb eines selbstständigen Gewerbes voraus. Sie besteht daher nicht für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten.

Als selbstständig tätig wird man angesehen, wenn man zwei Kriterien erfüllt: 1. Man betreibt ein Gewerbe im eigenen Namen, d. h. unter eigener Verantwortlichkeit für den Betrieb nach außen hin. 2. Man genießt in Bezug auf diesen Betrieb persönliche und sachliche Selbstständigkeit. Dabei kommt es darauf an, ob sich die Tätigkeit in ihrem Gesamtbild als die von selbstständigen Gewerbetreibenden darstellt oder den Eindruck der Abhängigkeit von einem Unternehmer vermittelt (Scheinselbstständigkeit).

Bei den folgenden Tätigkeiten muss eine Gewerbeanzeige erstattet werden:

  • Neuerrichtung eines Gewerbes oder Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit
  • Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes als übernehmende Person,
    beispielsweise als Käuferin oder Käufer, Pächterin oder Pächter, Erbin oder Erbe usw.
  • Eröffnung einer weiteren Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle, beispielsweise eines Verkaufsbüros oder eines Auslieferungslagers
  • Verlegung eines Gewerbebetriebes an einen neuen Betriebssitz und damit Änderung der zuständigen kommunalen Gewerbebehörde
  • Eintritt einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters bei einer Personengesellschaft
  • Wechsel der Rechtsform, beispielsweise vom Einzelunternehmen zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz, beispielsweise durch Verschmelzung, Spaltung, Rechtsformwechsel oder Vermögensübertragung

Eine Scheinselbstständigkeit wird vermutet, wenn drei der fünf folgenden Kriterien erfüllt sind:

  • Selbstständige lassen in ihrer Person keine unternehmertypischen Merkmale erkennen.
  • Wesentlich und auf Dauer werden rund fünf Sechstel des Umsatzes für einen Auftraggeber erbracht.
  • Es werden keine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten eingestellt.
  • Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber lassen entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer verrichten.
  • Die Tätigkeit entspricht ihrem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die vorher für dieselbe Auftraggeberin oder denselben Auftraggeber in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde.
  • Bei Fischerbetrieben
  • Bei der Errichtung und Verlegung von Apotheken (anders sieht es aus beim Betrieb von Apotheken)
  • Bei der Erziehung von Kindern gegen Entgelt (beispielsweise beim Betrieb von Kindergärten oder Tagesbetreuungseinrichtungen)
  • Bei der Tätigkeit von Rechts- und Patentanwältinnen und -anwälten, Notarinnen und Notaren (d. h. bei den im Rechtsdienstleistungsregister eingetragenen Personen)
  • Bei der Tätigkeit von Wirtschaftsprüferinnen und -prüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie von vereidigten Buchprüferinnen und -prüfern und Buchprüfungsgesellschaften
  • Bei Steuerberaterinnen und Steuerberatern, Steuerberatungsgesellschaften und Steuerbevollmächtigten
  • Bei Prostituierten nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG). Allerdings sind die Vorgaben der GewO grundsätzlich auch beim Betrieb von Prostitutionsbetrieben zu beachten.
  • Bei Photovoltaikanlagen, die auf selbstgenutzten Gebäuden installiert werden (unabhängig von Schwellenwerten wie Fläche oder kWp)
  • Bei einmaligen Tätigkeiten, die nicht auf Dauer ausgelegt sind, z. B. bei der einmaligen Aushilfe bei einem Filmset
  • Bei weiteren Tätigkeiten, die unter die Freien Berufe fallen

Mehr Informationen zu dem Thema Freie Berufe finden Sie hier.

Die vorgenannten Ausnahmen gelten lediglich für die gewerberechtliche Sichtweise und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bitte beachten Sie insbesondere mögliche Vorgaben und Besonderheiten im Steuerrecht. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie Ihre Steuerberaterin, Ihren Steuerberater oder das Finanzamt.

Typisch für das Reisegewerbe ist die Mobilität, also die Möglichkeit, wegen wechselnder örtlicher Nachfrage zumindest theoretisch den Standort verändern zu können. Gewerbliche Betätigungen von festen Plätzen aus können nur dann als „reisend“ bezeichnet werden, wenn sie für einen begrenzten Zeitraum erfolgen. Das ist beispielsweise bei Verkaufsstellen der Fall, die in Kaufhäusern oder anderen angemieteten Räumen für die Dauer einer Veranstaltung angemeldet wurden.

Im Grundsatz gilt: Wer ein Reisegewerbe betreiben will, braucht nach § 55 Abs. 2 GewO eine Erlaubnis, d. h. die sogenannte Reisegewerbekarte.

Wer ein Reisegewerbe im Sinne des § 55 f. Gewerbeordnung betreibt, muss keine Gewerbeanzeige gemäß § 14 GewO stellen, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Die Tätigkeit wird ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung ausgeübt.
  2. Es existiert keine gewerbliche Niederlassung.

Die Anzeigepflichten für das Reisegewerbe ergeben sich aus § 55c GewO. Sie gelten nur für gewerbliche reisende Betätigungen, die keine Reisegewerbekarte erfordern. Keine Reisegewerbekarte braucht man, wenn man die reisende Betätigung in der Gemeinde des eigenen Wohn- oder Betriebssitzes ausübt. Man braucht sie auch dann nicht, wenn Waren des täglichen Bedarfs aus mobilen Verkaufsstellen heraus verkauft werden. Und letztlich braucht man sie auch dann nicht, wenn man Druckwerke auf öffentlichen Wegen verkauft. In diesen genannten Fällen ist Ihr Gewerbe folglich anzeigepflichtig.

Alle sonstigen Reisegewerbetätigkeiten werden von der Anzeigepflicht des § 55c GewO nicht erfasst, da bei diesen entweder eine Reisegewerbekarte oder eine andere behördliche Erlaubnis erforderlich ist.

Neben den kommunalen Ordnungsbehörden (beispielsweise Bürger- oder Ordnungsamt) sind in Nordrhein-Westfalen auch die Wirtschaftskammern sogenannte zuständige Behörden für die elektronische medienbruchfreie Entgegennahme von Gewerbean- und -ummeldungen sowie der Abmeldung eines Gewerbes. Die Anzeigen können elektronisch und medienbruchfrei über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW) gestellt werden. Das für Sie örtlich zuständige Ordnungsamt wird durch das Portal automatisch ermittelt und Ihr Anliegen wird dorthin weitergeleitet. Unabhängig vom elektronischen Anmeldeverfahren können diese auch bei den kommunalen Ordnungsbehörden (z. B. beim Bürgeramt oder Gewerbeamt) persönlich, schriftlich oder ggf. auch elektronisch gestellt werden.

Sie können Ihr Gewerbe über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW elektronisch anmelden, ummelden und abmelden.

Hier geht es zur Online-Gewerbeanmeldung, -ummeldung oder -abmeldung.

  • Bei allen Gewerbetreibenden: Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder des Reisepasses mit letzter Meldebescheinigung der Meldebehörde, da in Reisepässen keine Privatanschrift eingetragen ist.
  • Bei ausländischen Gewerbetreibenden (nicht EU): Kopie der für die angemeldete Tätigkeit erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung (seit September 2011 in Form des elektronischen Aufenthaltstitels) und ggf. Zusatzblatt.
  • Bei im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragenen Firmen/Vereinen: Kopie des Handelsregisterauszuges.
  • Bei ausländischen juristischen Personen: Nachweis der Eintragung im ausländischen Register und eine Übersetzung in die deutsche Sprache.
  • Bei Handwerkerinnen und Handwerkern oder handwerksähnlichen Betrieben: Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer.
  • Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe: Kopie der entsprechenden Erlaubnis beziehungsweise Konzession.

Bei Personengesellschaften sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen und Gesellschafter als Gewerbetreibende anzugeben und nicht die Gesellschaft selbst, da diese keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Daher muss bei Personengesellschaften jeder Gesellschafter eine Gewerbeanzeige erstatten. Dementsprechend muss jede weitere Gesellschafterin und jeder weitere Gesellschafter bei seinem Eintritt eine Gewerbeanmeldung vornehmen. Analog muss jede Gesellschafterin und jeder Gesellschafter, die oder der aus dem Unternehmen ausscheidet, eine Gewerbeabmeldung vornehmen.

Dies gilt bei einer KG in der Regel nur für persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter. Diese können auch juristische Personen sein, wie z. B. bei der GmbH & Co. KG. Kommanditisten einer KG müssen nur dann eine Gewerbeanzeige abgeben, wenn sie geschäftsführungsbefugt sind.

Bei einer Personengesellschaft ist auf der Gewerbeanzeige jeder Gesellschafterin und jedes Gesellschafters ein Hinweis auf die oder den anderen Gesellschafter einzutragen. Hierbei reichen Name und Vorname aus.

Grundsätzlich kann auch die gewerbliche Tätigkeit einer juristischen Person (beispielsweise GmbH) vor Eintragung im Handelsregister angezeigt werden. Bei der Online-Gewerbeanmeldung muss das Unternehmen bereits im Handelsregister eingetragen sein.

Um das Gewerbe für diesen Fall anzumelden, können Sie sich direkt an das zuständige Gewerbeamt wenden. In der Regel wird vom Gewerbeamt für den Anmeldeprozess zusätzlich die Vorlage der Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages angefordert.

Eine Hauptniederlassung stellt den Mittelpunkt des Geschäftsverkehrs für den Gewerbebetrieb dar, der sich bei Personengesellschaften und juristischen Personen am Sitz des Unternehmens befindet (§ 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB, § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG). Eine Hauptniederlassung ist auch dann gegeben, wenn daneben keine Zweigniederlassungen oder unselbstständigen Zweigstellen im Sinne des § 14 Abs. 1 GewO betrieben werden. Sie kann beispielsweise auch in der Wohnung des Gewerbetreibenden (z. B. einer Maklerin oder eines Maklers) liegen. Anzeigepflichtig ist eine Hauptniederlassung auch dann, wenn von ihr aus nur die Tätigkeit ihrer Zweigniederlassungen oder unselbstständigen Zweigstellen geleitet wird.

Bei Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit besteht die steuerliche Pflicht, dem zuständigen Finanzamt innerhalb von vier Wochen nach Gründung den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu übermitteln. Dazu stellt die Finanzverwaltung im Dienstleistungsportal ELSTER Fragebögen zur Verfügung. Diese erfragen alle Daten für eine zutreffende Besteuerung und können anschließend über Mein ELSTER elektronisch übermittelt werden. Die elektronische Übermittlung des Fragebogens ist seit dem 01.01.2021 bei Unternehmensgründungen zwingend erforderlich. Das Finanzamt prüft die Angaben und erteilt bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein umsatzsteuerliches Unternehmen eine Steuernummer.

Durch persönliche Vorsprache im Bürger- beziehungsweise Ordnungsamt oder durch schriftliche Anforderung und Überweisung der Gebühren in Höhe von 15 Euro.

Gewerbeanzeigen sind gemäß § 14 Abs. 8 der Gewerbeordnung regelmäßig aufgrund entsprechender Rechtsgrundlagen an sogenannte empfangsberechtigte Stellen weiterzuleiten. Dies sind beispielsweise die Industrie- und Handelskammern. Auch die Handwerkskammern erhalten ggf. die Anzeige. Dies ist der Fall bei einer Pflichtmitgliedschaft oder wenn beispielsweise bei zulassungspflichtigem Handwerk eine Eintragung in die Handwerksrolle oder die Erteilung der Handwerkskarte erfolgen muss. Gewerbeanzeigen sind ggf. auch an Immissionsschutz- oder Arbeitsschutzbehörden, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. oder ggf. an das jeweilige Registergericht weiterzuleiten.

Bei Verdacht auf Scheinselbstständigkeit können Daten aus der Gewerbeanzeige auch an die Zollverwaltung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben übermittelt werden. Darüber hinaus sind auch noch weitere empfangsberechtigte Stellen im Gesetz benannt, die die Daten aus der Gewerbeanzeige für ihre Aufgabenwahrnehmung benötigen.

Bitte schicken Sie eine Kopie Ihres aktualisierten Personalausweises oder aktualisierten Aufenthaltstitels, d. h. mit der geänderten Adresse, an das zuständige Bürger- beziehungsweise Ordnungsamt. Dort werden Ihre persönlichen Daten im Hinblick auf die Gewerbemeldung geändert.

Bitte schicken Sie eine Kopie Ihres aktualisierten Personalausweises oder aktualisierten Aufenthaltstitels, d. h. mit der geänderten Adresse, an das zuständige Bürger- beziehungsweise Ordnungsamt. Dort werden Ihre persönlichen Daten im Hinblick auf die Gewerbemeldung geändert.

Bitte melden Sie Ihr Gewerbe um und begleichen Sie die hierfür anfallenden Gebühren bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen kommunalen Ordnungsbehörde. Sie können Ihr Gewerbe auch elektronisch medienbruchfrei über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW ummelden. Die Gebühren können dann ebenfalls in einem elektronischen Vorgang überwiesen werden.

Hier geht es zur Online-Antragstellung.

Bitte melden Sie Ihr Gewerbe am bisherigen Betriebssitz ab, melden Sie es am Ort des neuen Betriebssitzes an und begleichen Sie die für die Neuanmeldung anfallenden Gebühren bei der für den Betriebssitz zuständigen kommunalen Ordnungsbehörde. Sie können Ihr Gewerbe auch elektronisch medienbruchfrei über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW abmelden. Die Gebühren für die Anmeldung können dann ebenfalls in einem elektronischen Vorgang überwiesen werden.

Hier geht es zur Online-Gewerbeanmeldung und -abmeldung. .

Bitte schicken Sie eine Kopie Ihres aktualisierten Personalausweises oder aktualisierten Aufenthaltstitels, d. h. mit dem geänderten Namen, an das zuständige Bürger- beziehungsweise Ordnungsamt. Dort werden Ihre persönlichen Daten im Hinblick auf die Gewerbemeldung geändert.

Bei den folgenden Tätigkeiten muss eine Gewerbeummeldung erfolgen:

  • Verlegung einer Betriebsstätte innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der kommunalen Gewerbebehörde
  • Wechsel oder Erweiterung des Geschäftsgegenstandes beziehungsweise des Gewerbes auf nicht geschäftsübliche Waren oder gewerbliche Leistungen

Hier geht es zur Online-Gewerbeummeldung.

Eine Gewerbeabmeldung muss erfolgen bei:

  • vollständiger Aufgabe eines Gewerbes
  • Inhaberwechsel unter Fortbestehen des Betriebes, beispielsweise nach Verkauf, Erbfolge, Verpachtung usw.
  • Verlegung eines Gewerbebetriebes in den Zuständigkeitsbereich einer anderen kommunalen Gewerbebehörde
  • Austritt eines Gesellschafters bei einer Personengesellschaft
  • Wechsel der Rechtsform, wie beispielsweise vom Einzelunternehmen zu einer GmbH
  • Umwandlung nach UmwG, wie beispielsweise durch Verschmelzung, Spaltung, Rechtsformwechsel oder Vermögensübertragung

Hier geht es zur Online-Gewerbeabmeldung.

Sie benötigen einen gültigen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT).

Die Verpflichtung, die Aufgabe eines Gewerbebetriebes anzuzeigen, besteht nur, wenn der Gewerbebetrieb endgültig eingestellt wird. Eine Vorschrift, wonach das nur vorübergehende Ruhen der Geschäftstätigkeit dem Gewerbeamt mitzuteilen ist, findet sich in der Gewerbeordnung nicht.

Bei den ersten Schritten in die Selbstständigkeit helfen in Nordrhein-Westfalen die Startercenter NRW. Dort erhalten Gründende und Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer aus allen Branchen kostenlose Unterstützung aus einer Hand und an einem Ort.

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